Home Suchen Aktuelles e-mail

Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen

Aufgrund von § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 19. Februar 1987 und am 28. Januar 1981) die nachstehende Promotionsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 24. Juni 1987, Az.: II-818.803/3 erteilt. (Veröffentlicht in W.u.K. 1988, S. 132 vom 16. Mai 1988)


I. Allgemeines

§ 1 Arten der Promotion

(1) Die Juristische Fakultät verleiht gemäß §§ 2-21 dieser Promotionsordnung den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (Dr. iur.)

(2) Sie kann ferner gemäß § 22 den Grad eines Ehrendoktors (Dr. iur. h.c.) verleihen.

§ 2 Promotionsausschuß

(1) Dem Promotionsausschuß gehören alle Professoren und Privatdozenten der Fakultät an, die hauptberuflich an der Universität tätig oder nach § 6 Abs. 4 UG gleichgestellt sind. Den Vorsitz führt der Dekan oder sein Stellvertreter.

(2) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; § 10 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

II. Ordentliche Promotion

1. Annahme und Zulassung als Doktorand

§ 3 Annahme

(1) Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gemäß §§ 4 bis 6 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann die Annahme als Doktorand beantragen. Die Annahme setzt voraus, daß der Bewerber mit seinem Antrag die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gemäß § 5 oder § 6 nachgewiesen hat; die Leistungsnachweise im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. b und c sind spätestens mit dem Zulassungsgesuch gemäß § 7 vorzulegen.

(2) Die Annahme als Doktorand erfolgt durch den Promotionsausschuß. In dessen Namen kann sie durch einen Professor oder Privatdozenten der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 UG) erfolgen; in diesem Falle ist sie dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses anzuzeigen. Die Annahme ist vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses durch die Aufnahme in die Doktorandenliste und auf Wunsch des Bewerbers durch Ausstellung eines Doktorandenausweises zu bestätigen. Der Promotionsausschuß kann die Annahme ablehnen, wenn keiner der Professoren oder Privatdozenten der Fakultät in der Lage ist, die Dissertation zu beurteilen oder das in Aussicht genommene Thema für eine Dissertation offensichtlich ungeeignet ist. Die Ablehnung ist zu begründen.

(3) Der Bewerber soll das Thema der Dissertation, das aus einem Gebiet der Rechtswissenschaft gewählt werden muß, selbst vorschlagen.

(4) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 7) nicht in angemessener Zeit gestellt wird.

(5) Scheidet der Professor oder Privatdozent, der den Bewerber als Doktoranden angenommen hat, aus der Fakultät aus, so soll der Dekan nach Möglichkeit den Bewerber auf dessen Antrag einem anderen Professor oder Privatdozenten mit dessen Einverständnis zuweisen.

§ 4 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Der Bewerber darf zur Promotion nur zugelassen werden, wenn er

a) die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gemäß § 5 oder § 6 nachgewiesen hat,
b) mindestens ein mit "gut" bewertetes rechtswissenschaftliches Seminarreferat erstattet hat und
c) eine rechtshistorisch-exegetische Übung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Der Leistungsnachweis zu c) ist nicht erforderlich, wenn das Thema der Dissertation oder eines mit "gut" bewerteten Seminarreferates ein rechtsgeschichtliches ist.

§ 5 Rechtswissenschaftliches Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes

(1) Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit hat nachgewiesen, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Erste oder Zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note "voll befriedigend" im Sinne der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) oder mit einem gleichwertigen Prädikat bestanden hat. Der Promotionsausschuß kann Richtlinien für die Bewertung anderer Prädikate aufstellen; die Entscheidung im Einzelfall trifft dann der Dekan.

(2) Der Promotionsausschuß kann einen Bewerber, der wenigstens eine Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" oder einem gleichwertigen Prädikat bestanden hat, als Doktoranden zulassen, wenn er zwei mit mindestens "gut" bewertete rechtswissenschaftliche Seminarreferate vorlegt.

(3) Ein Bewerber, der die Note "ausreichend" oder eine gleichwertige Note erhalten hat, kann von dem Promotionsausschuß dann zugelassen werden, wenn er zusätzlich eine wissenschaftliche Publikation vorlegt, deren Qualität die Voraussage erlaubt, daß er über die für eine Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügt. Die Entscheidung des Promotionsausschusses ist durch das Votum eines vom Dekan zu bestimmenden Professors oder Privatdozenten (§ 3 Abs. 2) vorzubereiten. Gutachter soll nicht der Professor oder Privatdozent sein, von dem der Bewerber als Doktorand angenommen werden möchte.

(4) Bewerber, die das Studium an einer anderen juristischen Fakultät im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossen haben, dürfen nach Abs. 2 oder 3 nur zugelassen werden, wenn sie nach der Promotionsordnung der betreffenden Fakultät promoviert werden könnten.

§ 6 Rechtswissenschaftliches Studium außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und Studium einer anderen Fachrichtung

(1) Hat ein Bewerber ein rechtswissenschaftliches Studium außerhalb der Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossen, so kann der Promotionsausschuß die Befähigung des Bewerbers zur Promotion (§ 4 Abs. 1 lit. a) entsprechend § 5 Abs. 1 oder 2 feststellen.

(2) Der Promotionsausschuß kann ein mit einem vergleichbaren Prädikat abgeschlossenes Studium einer anderen Fachrichtung als gleichwertig anerkennen, wenn das in Aussicht genommene Thema interdisziplinäre Bezüge der Rechtswissenschaft behandeln soll.

(3) In den Fällen der Absätze § 1 und §2 hat der Bewerber durch Vorlage von Seminar- und Übungszeugnissen nachzuweisen, daß er die für seine Dissertation und seine mündliche Doktorprüfung nötigen rechtswissenschaftlichen Fächer beherrscht.

§ 7 Zulassungsgesuch

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist an die Fakultät zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. Eine ausführliche Darstellung des Lebens- und Bildungsganges in deutscher Sprache;
2. ein Führungszeugnis neueren Datums;
3. die in den § 5 und § 6 geforderten Leistungsnachweise;
4. die Dissertation (§ 8);
5. die Versicherung des Bewerbers, daß er die von ihm eingereichte Dissertation nicht mit unerlaubter fremder Hilfe verfaßt, keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt und wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet hat;
6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er die Dissertation bereits früher als Prüfungsarbeit bei einer akademischen oder Staatsprüfung verwendet hat;
7. eine Auskunft des Bewerbers über bisherige Promotionen und Promotionsversuche; es ist anzugeben, wann, mit welcher Dissertation und bei welcher Fakultät die Promotion oder der Promotionsversuch erfolgte;
8. die Angabe der für die mündliche Prüfung gewählten Fachgruppen;
9. die Vorlage der Leistungsnachweise gemäß § 4.

§ 8 Dissertation

(1) Die Dissertation muß wissenschaftlich beachtenswert sein und erkennen lassen, daß der Bewerber imstande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen. Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt werden, so muß jeder einzelne Bewerber seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbständig abgefaßt haben. Seine individuelle Leistung muß deutlich abgrenzbar und bewertbar und nach ihrem Gehalt einer üblichen Dissertation gleichwertig sein.

(2) Die Dissertation ist in Maschinenschrift oder gedruckt einzureichen. In Maschinenschrift eingereichte Abhandlungen müssen in zwei Exemplaren eingereicht werden; sie sind mit Seitenzahlen zu versehen.

(3) Das verwertete Schrifttum ist genau anzuführen.

§ 9 Entscheidung über die Zulassung

Über das Zulassungsgesuch entscheidet der Dekan. Sind alle Promotionsvoraussetzungen erfüllt, so darf das Zulassungsgesuch nur zurückgewiesen werden, wenn Umstände gegeben sind, die eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden (§ 24). Die Entscheidung trifft in diesem Fall der Promotionsausschuß.

2. Prüfung der Dissertation

§ 10 Bestimmung der Berichterstatter

(1) Der Dekan bestimmt für die Prüfung der Dissertation - vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 2 und 3 - zwei Professoren oder Privatdozenten (§ 3 Abs. 2) der Fakultät als Berichterstatter. Wer den Prüfling als Doktoranden angenommen hat, soll zum Erstberichterstatter bestellt werden. Ist dies nicht möglich, so kann der Doktorand einen anderen Professor oder Privatdozenten mit dessen Einverständnis als Berichterstatter vorschlagen.

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Dissertationen mit interdisziplinärem Gegenstand, kann der Dekan einen Professor oder Privatdozenten (§ 3 Abs. 2) aus einer anderen Fakultät mit dessen Zustimmung zum zweiten Berichterstatter bestellen.

(3) Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann der Dekan auch Professoren und Privatdozenten (§ 3 Abs. 2), die früher Mitglieder der Fakultät waren, der Universität aber nicht mehr angehören, zu Berichterstattern bestellen.

(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 bestellten Berichterstatter haben in dem Promotionsverfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie Professoren oder Privatdozenten der Fakultät. Sie treten dem Promotionsausschuß stimmberechtigt hinzu, soweit er in dem Verfahren Entscheidungen zu treffen hat. Sie werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitgezählt.

(5) In besonderen Fällen kann der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit dem Doktoranden einen Berichterstatter von seinen Aufgaben entbinden. In diesem Falle bestellt der Promotionsausschuß einen neuen Berichterstatter.

§ 11 Berichterstattung

(1) Die Berichterstatter legen in angemessener Frist schriftliche Gutachten vor. Wird die Dissertation angenommen, so lauten die Noten:

summa cum laude (ausgezeichnet),
magna cum laude (sehr gut),
cum laude (gut),
rite (genügend).
Zwischennoten sind zulässig. Entspricht die Dissertation nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1, so lautet die Note ungenügend.

(2) Die Berichterstatter können die Annahme der Dissertation davon abhängig machen, daß der Bewerber Beanstandungen durch Verbesserung oder Ergänzungen Rechnung trägt. Dem Bewerber kann die Arbeit zu diesem Zweck unter Bestimmung einer Frist zurückgegeben werden. Nach erfolglosem Ablauf der Frist gilt die Dissertation als abgelehnt.

(3) Besteht zwischen den Berichterstattern keine Übereinstimmung über die Annahme der Arbeit oder weichen die Gutachten um mehr als eine volle Note voneinander ab, so soll der Dekan versuchen, eine Annäherung der Standpunkte der Berichterstatter herbeizuführen. Weichen die Gutachten auch dann noch um mehr als eine volle Note voneinander ab, so ist das Gutachten eines weiteren Berichterstatters einzuholen. Anschließend entscheidet der Promotionsausschuß über die Annahme der Arbeit beziehungsweise über die Notengebung.

(4) Die Dissertation und die Gutachten sind auszulegen, es sei denn, daß der Promotionsausschuß nach § 11 Abs. 3 Satz 3 eine Entscheidung zu treffen hat. Allen Mitgliedern des Promotionsausschusses werden der Name des Prüflings, der Titel der Abhandlung, die Namen der Berichterstatter, die Noten (gegebenenfalls die Ablehnung) und die Auslagefrist mitgeteilt. Wird innerhalb der Auslagefrist von einem stimmberechtigten Mitglied ein schriftlich begründeter Einspruch eingelegt, so entscheidet der Promotionsausschuß.

(5) Lehnen die Berichterstatter die Annahme der Dissertation übereinstimmend ab und wird kein Einspruch gemäß Absatz 4 Satz 3 eingelegt, ist das Promotionsverfahren beendet.

(6) Die endgültige Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die eingereichten Exemplare der Dissertation und die Gutachten bleiben bei den Akten der Fakultät.

3. Mündliche Prüfung

§ 12 Einleitung des Verfahrens

Ist die Dissertation angenommen, so bestimmt der Dekan den Termin der mündlichen Prüfung und den Prüfungsausschuß.

§ 13 Prüfungsausschuß

Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Professoren oder Privatdozenten (§ 3 Abs. 2). Der Dekan bestimmt den Vorsitzenden.

§ 14 Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erfolgt in Form eines wissenschaftlichen Gesprächs.

(2) Der Bewerber hat aus dem folgenden Katalog drei Fachgruppen zu wählen, von denen zwei den Gruppen 1 bis 3, die dritte den Gruppen 4 bis 15 angehören müssen:

1. Zivilrecht (einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivil prozeßrecht),
2. Strafrecht und Strafverfahren,
3. Öffentliches Recht einschließlich Verfahrensrecht,
4. Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung,
5. Römische Rechtsgeschichte, System des römischen und gemeinen Rechts,
6. Deutsche Rechtsgeschichte, Deutsches Privatrecht,
7. Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Allgemeine Staatslehre,
8. Kirchenrecht (Geschichte und System) einschließlich Staatskirchenrecht,
9. Allgemeine Rechtslehre und Methodenlehre,
10. Rechtssoziologie,
11. Rechtsphilosophie,
12. Kriminologie,
13. Völkerrecht und Europarecht,
14. Wirtschaftsrecht (Wettbewerbs- und Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht),
15. Finanz- und Steuerrecht.

(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind auch die jeweiligen geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezüge der Fachgruppen. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

(4) Auf Antrag des Bewerbers können die Thesen der Dissertation zusätzlich zu der Prüfung aus den gewählten Fächern Gegenstand des Prüfungskolloquiums sein.

§ 15 Verfahren bei der mündlichen Prüfung

(1) Während der mündlichen Prüfung müssen ständig zwei Prüfer anwesend sein. Die Prüfung soll je Bewerber und Fach etwa 20 Minuten dauern.

(2) An der mündlichen Prüfung können Doktoranden teilnehmen; die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag eines Prüflings, der spätestens eine Woche vor der Prüfung beim Dekan eingereicht werden soll, wird die Prüfung nicht öffentlich durchgeführt.

(3) Im Anschluß an die Prüfung beschließen die Prüfer nach mündlicher Beratung über das Ergebnis; die Beratung ist nicht öffentlich. Die Noten für die mündliche Prüfung werden nach § 11 Abs. 1 gegeben. Erhält der Bewerber in einem Prüfungsfach aus den Fachgruppen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 die Note ungenügend, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und das Ergebnis der Beschlußfassung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

4. Prüfungsergebnis und Wiederholung

§ 16 Prüfungsergebnis

(1) Aus den Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung bildet der Prüfungsausschuß die Gesamtnote. Es darf nur eine der in § 11 Abs. 1 genannten Noten gegeben werden; Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Dissertation soll das größere Gewicht haben.

(2) Nach Abschluß des Promotionsverfahrens bleiben die Exemplare der Dissertation und die anderen eingereichten Unterlagen bei den Akten. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so erteilt ihm der Dekan einen schriftlich begründeten Bescheid.

§ 17 Wiederholung

(1) Hat der Prüfungsausschuß die mündliche Prüfung für nicht bestanden erklärt (§ 15 Abs. 3), so kann sie nur einmal und erst nach sechs Monaten wiederholt werden.

(2) Wurde bereits die Annahme der Dissertation abgelehnt, so kann der Bewerber auf Antrag von dem Promotionsausschuß erneut als Doktorand zugelassen werden, wenn sich nicht aus der Art und Weise der Bearbeitung der abgelehnten Dissertation ergibt, daß der Bewerber nicht imstande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Das Thema der neuen Arbeit soll sich von der abgelehnten Dissertation wesentlich unterscheiden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren zurückgenommen wird.

§ 18 Akteneinsicht

Der Bewerber hat das Recht auf Einsicht in die Promotionsakten einschließlich der Gutachten.

5. Abschluß des Verfahrens

§ 19 Druck und Ablieferung der Dissertation

(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung hat der Bewerber seine Dissertation, sofern sie in Maschinenschrift eingereicht worden ist, in der von den Berichterstattern genehmigten Fassung zu veröffentlichen; die Berichterstatter können nachträgliche Änderungen gestatten und ihre Genehmigung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen. Die Veröffentlichung geschieht durch Buchdruck oder in einer anderen, diesem im wesentlichen gleichkommenden Form der Vervielfältigung (Oktavformat oder DIN A 5); in Zweifelsfällen ist vorher die Zustimmung des Dekans einzuholen.

(2) Der Name des Dekans und der beiden Berichterstatter sowie der Tag der mündlichen Prüfung sind in der Veröffentlichung anzugeben; am Schluß ist der Lebenslauf des Verfassers anzufügen. Vor der Drucklegung im Sinne des Abs. 1 sind Titelblatt und Lebenslauf dem Dekan zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Promotionsausschuß kann von den Erfordernissen des Abs. 2 befreien, wenn die Abhandlung in einer Zeitschrift oder in einer Schriftenreihe von wissenschaftlichem Rang oder außerhalb einer Schriftenreihe als für den Buchhandel bestimmtes Buch gedruckt wird.

(4) Der Fakultät sind 150 Stücke, im Falle des Abs.3 3 Stücke als Pflichtexemplare kostenlos zu übergeben.

(5) Werden die abzuliefernden Stücke nicht innerhalb zweier Jahre nach bestandener mündlicher Prüfung eingereicht, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Der Dekan kann aus besonderen Gründen die Frist verlängern. Der Antrag hierzu muß von dem Bewerber rechtzeitig gestellt werden.

§ 20 Ausstellung und Aushändigung der Promotionsurkunde

(1) Die Promotionsurkunde nennt den Titel der Dissertation und die Gesamtnote. Sie wird vom Präsidenten und vom Dekan unterzeichnet.

(2) Die Urkunde wird ausgefertigt, sobald die Pflichtexemplare der Dissertation an die Fakultät abgeliefert sind, und zwar mit dem Datum, an dem die Pflichtexemplare bei der Fakultät eingegangen und damit sämtliche Promotionsleistungen erfüllt sind. In den Fällen des § 19 Abs. 3 kann der Dekan die Ausfertigung der Urkunde vor Ablieferung der Pflichtexemplare veranlassen, wenn die Veröffentlichung innerhalb zweier Jahre gewährleistet ist.

(3) Die Urkunde kann, wenn mindestens 50 Jahre seit der Ausstellung verstrichen sind, mit entsprechend abgeändertem Wortlaut erneuert werden.

6. Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf den Dekan

§ 21

Der Promotionsausschuß (§ 2) kann den Dekan allgemein oder in Einzelfällen ermächtigen, die in den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und §§ 2, 10 Abs. 5 und 19 Abs. 3 genannten Entscheidungen allein zu treffen.

III. Verleihung ehrenhalber

§ 22

Die Fakultät kann für besondere Verdienste um das Recht den Grad eines Doktors der Rechte ehrenhalber verleihen. Über die Verleihung beschließt der Promotionsausschuß mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

IV. Ungültigkeit der Promotion, Entziehung des Doktorgrades

§ 23 Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann die Promotion für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.

§ 24 Entziehung des Doktorgrades

Der Doktorgrad kann nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entzogen werden.

V. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 25

(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 8. September 1972 (K.u.U. 1972, S 1356) außer Kraft.

(2) Für die Promotion von Bewerbern, die das Studium der Rechtswissenschaft vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt auf Antrag die Promotionsordnung vom 8. September 1972, falls das Zulassungsgesuch (§ 7) noch vor dem Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Promotionsordnung beim Dekanat eingegangen ist. Der Antrag ist dem Zulassungsgesuch beizufügen. Nach dem Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Promotionsordnung ist 23 Abs. 2 der Promotionsordnung vom 8. September 1972 nicht mehr anzuwenden.


Juristische Fakultät, 25.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)